Über den Autor:

Detlef Beyer

Detlef Beyer ist seit über 20 Jahren ein Experte für digitale Barrierefreiheit und Gebrauchs­­tauglich­­keit (Usability). Detlef Beyer war als Lehr­­beauftragter an der Uni Duisburg-Essen und an der Fachhochschule Köln aktiv. Er hat vielfältige Artikel in Fach­­zeitschriften veröffentlicht. Er ist Autor des ersten deutschsprachigen Fachartikels zur Web-Barrierefreiheit im c't Magazin (Heise Verlag, 2003). Workshops und Vorträge sind ein weiterer Schwer­­punkt seiner Arbeit. Er ist Geschäfts­­führer der Medienkonzepte Beyer und Meiers GbR, Köln.
Professional Member der International Association of Accessibility Professionals
Artikel teilen
Frau mit Brille

Übersicht Markt­­über­wachungs­­be­hörden BFSG

Wer prüft denn eigentlich ob eine Website oder eine App barrierefrei ist? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) schreibt dazu schwungvoll, dass Marktüberwachungsbehörden BFSG diese Aufgabe übernehmen wird. Nur: bisher gibt (fast) keine „Marktüberwachungsbehörde“ mit dieser Schwerpunktsetzung.

Update zum 26. September 2025

Wie ich im folgenden Text beschreiben habe, ist die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des BFSG eine Aufgabe der Länder. Die Bundesländer haben sich im Rahmen einer Arbeits- und Sozialministerkonferenz auf die Einrichtung einer gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Länder geeinigt. Somit wird die Überwachung auf eine zentrale Stelle des Bundes übertragen wird. Diese Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem schönen Namen „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF) wird nun in Sachsen-Anhalt aufgebaut. Es sollen 70 bis 100 Mitarbeitende eingestellt werden. Seit dem 26. September 2025 gibt es die MLBF nun tatsächlich.

Es gibt auch eine Kontaktadresse:

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Carl-Miller-Str. 6, 39112 Magdeburg
Telefon: +49 391 567 6970
E-Mail: kontakt@mlbf-barrierefrei.de

Und hier mein bisheriger Text.

Websites des Bundes oder der Länder sollten schon länger (23. September 2020) das Thema Barrierefreiheit umgesetzt haben (haben sie häufig aber nicht wirklich) und hier gibt es bereits Institutionen die für die Überwachung der Umsetzung zuständig sind (beziehen sich in der Regel auf die Richtlinie (EU) 2016/2102). In Nordrhein-Westfalen ist das zum Beispiel das Sozialministerium. Allerdings hat hier bisher keiner kommerzielle Angebote und das BFSG im Sinn.

Noch ist nicht ersichtlich, wie denn zukünftig nur die bereits rund 65.000 Onlineshops in Deutschland geprüft werden sollen. Wenn aber schon nicht klar ist, wer überhaupt zuständig ist, dann ist die konkrete Umsetzung wohl noch weniger absehbar. Der Bund hat mit der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik öffnet sich in einem neuen Tab eine Behörde für die Prüfung von öffentlichen Stellen des Bundes geschaffen. Auch hier ist das BFSG nicht im Fokus.

Bis auf Hessen sind die folgenden Behörden nur für Angebote der Landesbehörden zuständig. Bei allen anderen Ländern ist hier noch keine Entscheidung gefallen (Stand Mitte 2024).

Dein Kommentar


Mehr zu diesem Thema

  • open Europas Barriere­freiheits­standard bekommt ein Update – was steckt in der neuen EN 301 549?

    Gesetze und Verordnungen

    Europas Barriere­freiheits­standard bekommt ein Update – was steckt in der neuen EN 301 549?

    Die technische Norm, die digitale Barrierefreiheit in Europa rechtlich absichert, steht vor ihrer größten Überarbeitung seit Jahren. Ein Überblick über das Warum, das Was - und das unvermeidliche Wann.

  • open Doppelt gemoppelt – Buttons, Links einfach prüfen

    Werkzeuge

    Doppelt gemoppelt – Buttons, Links einfach prüfen

    Eine kostenlose Chrome Extension, um die Barrierefreiheit gezielt für Buttons, Links und anderer interaktive Elemente zu prüfen.

  • open Melde mich – Informationspflicht nach dem Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz

    Gesetze und Verordnungen

    Melde mich – Informationspflicht nach dem Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz

    Ein Dienstleistungsanbieter muss aktiv über bekannte Barrieren des eigenen Angebots informieren. Ein Aussitzen von bekannten Problemen ist keine erlaubte Option.