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Detlef Beyer
Fangen wir doch einmal mit einem sehr nüchternen, formalen Rahmen an. Wer kennt denn die Richtlinien 2016/2102 oder 2019/882 der Europäischen Union? Während die Erstgenannte auf Behörden zielt, betrifft die zweite Richtlinie viele Aktivitäten im Internet. Die wird in den nächsten Jahren ausgesprochen spannend werden.
Die Europäische Union unterscheidet grundsätzlich Verordnungen und Richtlinien. Am 28. Juni 2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/882, der sogenannte „European Accessibility Act (EAA)“, in Kraft. Anders als bei einer Verordnung (ich sage nur: DSGVO), muss dieser Erlass im ersten Schritt in nationales Recht umgesetzt werden. Die genannte Richtlinie ist bis zum 28. Juni 2022 umzusetzen und muss grundsätzlich ab dem 28. Juli 2025 angewandt werden. Nicht jede Ware oder Dienstleistung wird von dieser Richtlinie erfasst. Dabei sind aber auf jeden Fall Bankdienstleistungen, das Transportwesen und der gesamte Bereich E-Commerce.
Damit wird zum ersten Mal nicht nur öffentlichen Stellen ein barrierefreies, digitales Angebot vorgeschrieben, sondern eben auch kommerziellen Anbietern. Lediglich Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro haben, werden von dieser Verpflichtung nicht erfasst.
Eigentlich sollte ein barrierefreies Angebot eine Selbstverständlichkeit sein! Das Behindertengleichstellungsgesetz formuliert dazu klar und deutlich: „Barrierefrei (…) sind Systeme (…), wenn sie für behinderte Menschen in der allgemeinen üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“. Die „allgemeinen üblichen Weise“ weißt darauf hin, dass auch online keine Sonderwege (der „Lieferanteneingang“) zulässig sind und „ohne fremde Hilfe“ stellt sicher, dass die Nutzer das Angebot selbstständig und autonom nutzen können.
Schaut man sich aktuelle online Angebote an, dann muss man leider festhalten, dass ein großer Teil weiterhin diesem Anspruch nicht gerecht wird.
Die Regeln und Ansprüche an eine barrierefreie Website sind in den WCAG Richtlinien öffnet sich in einem neuen Tab recht klar ein nachvollziehbar definiert worden. Die Umsetzung ist und bleibt eine eher komplexe Aufgabe. Eine digitale Plattform muss grundsätzlich sehr vielen unterschiedlichen und sich teilweise widersprechenden Anforderungen gerecht werden. Die Umsetzung der Barrierefreiheit ist also kein individueller und einsamer Lauf durch den Wald, sondern ganz klar als Mannschaftssportart zu sehen. Das Design, das Marketing, die User Journey, die technische Plattform und viele andere Dinge verlangen bereits Zugeständnisse bei der Umsetzung und die Barrierefreiheit ist einfach ein weiterer, wichtiger Baustein, der beachtet werden muss. Dies verlangt Erfahrung, Einsicht und entsprechende Ressourcen bei der Umsetzung. Selbst wenn bis 2025 noch ein wenig Zeit verstreichen wird, sollten die entsprechenden Konzepte langsam aber sicher auf den Weg gebracht werden. Je später und je weniger abgestimmt dies erfolgt, desto schwerer wird die Umsetzung.
Neben der technischen Realisation, müssen vorab Schulungen durchgeführt werden, um alle beteiligten Instanzen in das Thema einzuführen und für die spezifischen Ansprüche sensibilisieren zu können. Barrierefreiheit herzustellen ist kein einmaliger Prozess, sondern eine kontinuierliche Aufgabe.
Der Mehrwert ist hoch. Nicht nur, dass vielen Menschen der Zugang zu dem Angebot überhaupt erst ermöglicht wird, es findet darüber hinaus eine Art von Qualitätssicherung statt. Gerade die Bereiche Usability und organische Suche (Google) profitieren in der Regel sehr von einer barrierefreien Umsetzung. Wie sagt man so schön: Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.
Medienkonzepte engagiert sich im Bereich von barrierefreien digitalen Angeboten seit mehr als 20 Jahren. Wir haben sehr umfangreiche Projekte bei namhaften Kunden wie der Deutschen Telekom oder der Lufthansa AG im Bereich Barrierefreiheit begleiten und tun dies bis heute. Wenn Sie hier Beratungsbedarf haben – wir helfen gerne.
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