Melde mich – Informationspflicht nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Ein Dienstleistungsanbieter muss aktiv über bekannte Barrieren des eigenen Angebots informieren. Ein Aussitzen von bekannten Problemen ist keine erlaubte Option.
Ein Dienstleistungsanbieter muss aktiv über bekannte Barrieren des eigenen Angebots informieren. Ein Aussitzen von bekannten Problemen ist keine erlaubte Option.
Dynamische Änderungen auf einer Webseite, zum Beispiel ein sich füllender Warenkorb oder Statusmeldungen, müssen für eine barrierefreie Lösung entsprechend aufgefangen werden. Die Änderungen müssen den Nutzer:innen zugänglich gemacht werden.
Barrierefreiheit muss von Anfang an in einem Projekt berücksichtigt werden. Das spart Nerven und Budget. Ein Werkzeug kann dabei helfen, das Thema Barrierefreiheit verständlich und recht einfach in die Prozessschritte zu integrieren.
Der Accessibility Perception Contrast Algorithm (APCA) ist eine neue Methode zur Kontrastberechnung, die die menschliche Wahrnehmung genauer berücksichtigt als bisherige Modelle.
Bei vielen Unternehmen ist mit dem 28.6.25 das Thema Barrierefreiheit mit einem Haken versehen worden. Zu Recht?
Die Nutzung des Shadow DOMs kann zu erheblichen Problemen mit der Barrierefreiheit einer Website führen.
Obwohl der European Accessibility Act einen gemeinsamen Rahmen vorgibt, können die einzelnen Mitgliedstaaten in ihren Umsetzungen durchaus individuelle Nuancen berücksichtigen.
Nicht nur die Website muss barrierefrei aufgebaut werden. PDF-Dokumente müssen ebenfalls entsprechend aufbereitet werden. Hier wird eine passende Strategie benötigt.
So ganz einfach ist es dann doch nicht. Das Einbinden eines Overlays ist für die Barrierefreiheit einer Website in der Regel keine gute Idee.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz schreibt schwungvoll, dass eine Marktüberwachungsbehörde die Überwachung einer barrierefreien, digitalen Welt übernehmen wird. Nur: bisher gibt keine „Marktüberwachungsbehörde“ mit dieser Schwerpunktsetzung.