Über den Autor:

Detlef Beyer

Detlef Beyer ist ein Kölner Experte im Bereich Gebrauchs­­tauglich­­keit (Usability) und Barriere­­freiheit. Detlef war als Lehr­­beauftragter an der Uni Duisburg-Essen und an der FH Köln aktiv. Er hat vielfältige Artikel in Fach­­zeitschriften veröffentlicht. Workshops und Vorträge sind ein weiterer Schwer­­punkt seiner Arbeit. Er ist ebenfalls Geschäfts­­führer der Medienkonzepte GbR.
Professional Member der International Association of Accessibility Professionals
Artikel teilen
Zwei Frauen, eine mit geschlossenen Augen, erkunden haptisch ein Buch

Die Meldepflicht des Dienstleistungserbringers

Unter Paragraf 14 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), mit dem Titel „Pflichten des Dienstleistungserbringers“, findet sich erst einmal der Hinweis, dass eine Dienstleistung nur erbracht werden darf, wenn sie die Anforderungen des BFSG erfüllt. Das bedeutet in der Praxis, dass nicht nur eine eventuelle Strafe droht, sollte man das BFSG ganz oder in Teilen ignorieren. Dieser Passus geht darüber hinaus und kann die Einstellung dieser Dienstleistung zur Folge haben. Wenn der Shop nicht barrierefrei aufgebaut wird und wenn dies nach mehrmaligen Hinweisen nicht geändert wird, dann kann es passieren, dass der Shop geschlossen wird. Das ist sicher nur eine seltene Ausnahme, aber genau das steht hier geschrieben.

In der Praxis wahrscheinlich viel bedeutender ist der Absatz 4 von § 14. Hier findet sich dieser Passus, „Wenn die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Dienstleistungserbringer darüber unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Dienstleistung anbietet oder erbringt“.

„Unverzüglich“ bedeutet im deutschen Recht, zu dem das BFSG unzweifelhaft gezählt werden kann, gem. § 121 Abs. 1 BGB tatsächlich „ohne schuldhaftes Zögern“. Wann ein Zögern schuldhaft ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Trotzdem dürfte ein Zeitraum von 14 Tagen hier in der Regel als eher großzügige Frist anzusehen sein.

Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß

Vor der Meldung steht die Kenntnisnahme. Der Wirtschaftsakteur muss von der Nichtkonformität Kenntnis erlangen. Dann läuft die gerade beschriebene Uhr. Er kann die Fehler selber entdecken und dokumentieren oder er wird von Dritten auf den Fehler hingewiesen. Wenn zum Beispiel eine Nutzerin oder ein Nutzer die Probleme meldet und eine Prüfung der Sachlage erfolgt ist, muss der Wirtschaftsakteur aktiv die Marktüberwachungsbehörde über das Problem informieren. Hier greift das „unverzüglich“. Es ist nicht im Sinne des BFSG, wenn diese Meldung nur zur Kenntnis genommen wird, aber keine Maßnahmen zur Beseitigung durchgeführt werden und keine Information der Marktüberwachungsbehörde erfolgt.

Der Eingang und die Bearbeitung sämtlicher Meldungen sollte dokumentiert werden. Die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) entbindet den Wirtschaftsakteur nicht von der Meldepflicht, denn rechtlich existiert die Behörde ja dann doch.

Einmal ist keinmal

Ohne an dieser Stelle auf die nationale Gesetzgebung in den einzelnen Ländern der Europäischen Gemeinschaft eingehen zu können, dürfte die gerade beschriebene Verpflichtung in jedem einzelnen Land aufzufinden sein. Wenn ein Wirtschaftsakteur in einem Land seine Leistung anbietet, dann muss die Meldung von entdeckten Problemen an die jeweilige Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet werden. Die Reaktionen und Fristen können dann wieder in jedem Land unterschiedlich ausgelegt werden.

Das eigene Angebot gleich barrierefrei aufzubauen, dürfte sicher der leichtere Weg sein.

Wichtiger Hinweis: ich kann keine Rechtsberatung geben. Dieser Text spiegelt nur die Meinung eines interessierten juristischen Laien wider.

Dein Kommentar

Mehr zu diesem Thema

  • open Melde mich – Informationspflicht nach dem Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz

    Gesetze und Verordnungen

    Melde mich – Informationspflicht nach dem Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz

    Ein Dienstleistungsanbieter muss aktiv über bekannte Barrieren des eigenen Angebots informieren. Ein Aussitzen von bekannten Problemen ist keine erlaubte Option.

  • open Ganz schön dynamisch – <span lang="en-us">ARIA-Live</span> in der Praxis

    Allgemein

    Ganz schön dynamisch – ARIA-Live in der Praxis

    Dynamische Änderungen auf einer Webseite, zum Beispiel ein sich füllender Warenkorb oder Statusmeldungen, müssen für eine barrierefreie Lösung entsprechend aufgefangen werden. Die Änderungen müssen den Nutzer:innen zugänglich gemacht werden.

  • open <span lang="en-us">User Stories</span> – ein guter Weg zu einer barrierefreien Lösung

    Werkzeuge

    User Stories – ein guter Weg zu einer barrierefreien Lösung

    Barrierefreiheit muss von Anfang an in einem Projekt berücksichtigt werden. Das spart Nerven und Budget. Ein Werkzeug kann dabei helfen, das Thema Barrierefreiheit verständlich und recht einfach in die Prozessschritte zu integrieren.