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Detlef Beyer


Die Meldepflicht des Dienstleistungserbringers
Unter Paragraf 14 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), mit dem Titel „Pflichten des Dienstleistungserbringers“, findet sich erst einmal der Hinweis, dass eine Dienstleistung nur erbracht werden darf, wenn sie die Anforderungen des BFSG erfüllt. Das bedeutet in der Praxis, dass nicht nur eine eventuelle Strafe droht, sollte man das BFSG ganz oder in Teilen ignorieren. Dieser Passus geht darüber hinaus und kann die Einstellung dieser Dienstleistung zur Folge haben. Wenn der Shop nicht barrierefrei aufgebaut wird und wenn dies nach mehrmaligen Hinweisen nicht geändert wird, dann kann es passieren, dass der Shop geschlossen wird. Das ist sicher nur eine seltene Ausnahme, aber genau das steht hier geschrieben.
In der Praxis wahrscheinlich viel bedeutender ist der Absatz 4 von § 14. Hier findet sich dieser Passus, „Wenn die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Dienstleistungserbringer darüber unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Dienstleistung anbietet oder erbringt“.
„Unverzüglich“ bedeutet im deutschen Recht, zu dem das BFSG unzweifelhaft gezählt werden kann, gem. § 121 Abs. 1 BGB tatsächlich „ohne schuldhaftes Zögern“. Wann ein Zögern schuldhaft ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Trotzdem dürfte ein Zeitraum von 14 Tagen hier in der Regel als eher großzügige Frist anzusehen sein.
Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß
Vor der Meldung steht die Kenntnisnahme. Der Wirtschaftsakteur muss von der Nichtkonformität Kenntnis erlangen. Dann läuft die gerade beschriebene Uhr. Er kann die Fehler selber entdecken und dokumentieren oder er wird von Dritten auf den Fehler hingewiesen. Wenn zum Beispiel eine Nutzerin oder ein Nutzer die Probleme meldet und eine Prüfung der Sachlage erfolgt ist, muss der Wirtschaftsakteur aktiv die Marktüberwachungsbehörde über das Problem informieren. Hier greift das „unverzüglich“. Es ist nicht im Sinne des BFSG, wenn diese Meldung nur zur Kenntnis genommen wird, aber keine Maßnahmen zur Beseitigung durchgeführt werden und keine Information der Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
Der Eingang und die Bearbeitung sämtlicher Meldungen sollte dokumentiert werden. Die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) entbindet den Wirtschaftsakteur nicht von der Meldepflicht, denn rechtlich existiert die Behörde ja dann doch.
Einmal ist keinmal
Ohne an dieser Stelle auf die nationale Gesetzgebung in den einzelnen Ländern der Europäischen Gemeinschaft eingehen zu können, dürfte die gerade beschriebene Verpflichtung in jedem einzelnen Land aufzufinden sein. Wenn ein Wirtschaftsakteur in einem Land seine Leistung anbietet, dann muss die Meldung von entdeckten Problemen an die jeweilige Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet werden. Die Reaktionen und Fristen können dann wieder in jedem Land unterschiedlich ausgelegt werden.
Das eigene Angebot gleich barrierefrei aufzubauen, dürfte sicher der leichtere Weg sein.
Wichtiger Hinweis: ich kann keine Rechtsberatung geben. Dieser Text spiegelt nur die Meinung eines interessierten juristischen Laien wider.
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